betreffend das SARS-CoV-2-Virus auszuräumen (Urteil des BGer 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 7.1.). Im Übrigen lässt es die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Geeignetheit von Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie grundsätzlich bereits genügen, wenn eine erhebliche Plausibilität im Hinblick auf deren Wirksamkeit vorliegt (BGE 148 I 19 E. 6.3.1; Urteil des BGer 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 7.5.2.).