17 und 10). Bei einer Nichtbeachtung von Schutzbestimmungen während einer Pandemiesituation allenfalls drohende Sanktionen oder Haftungsrisiken werden in der Lehre zu Recht als Grund angeführt, der im Rahmen einer Interessenabwägung betreffend Schutzmassnahmen für ein erhebliches Interesse der Arbeitgeberin spricht (RUDOLPH, ARV 2010 S. 1 ff., S. 9). 6.9. Im Ergebnis war die Beklagte im Rahmen von Art. 321d OR nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die zum Schutz der an einer schweren Krankheit leidenden Personen in ihrem Betrieb durch geeignete und verhältnismässige Massnahmen vor einer möglichweise tödlichen Ansteckung mit dem SARS-Covid-2-Virus zu schützen.