6.7. Die konkrete Weisung der Beklagten, dass sich nicht zertifizierte Mitarbeitende wöchentlich einem minimal invasiven Spucktest zu unterziehen haben, stellt nur einen sehr geringfügigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers dar. Auf den Schutz vor einem derartigen Eingriff konnte der Kläger verzichten und hat er durch die Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verzichtet. Mithin bewirkt die sich auf Art. 321d OR stützende Weisung der Beklagten keinen Eingriff in unverzichtbare Persönlichkeitsrechte des Klägers.