BGE 141 I 211 E. 3.2 m.w.H.). Dasselbe muss gelten, wenn es zu beurteilen gilt, ob ein privatrechtlicher Arbeitgeber kraft Weisung die Persönlichkeitsrechte eines Arbeitnehmers beschränken darf. Subjektive Interessen eines Einzelnen haben zurückzutreten, soweit sie bloss von inneren Überzeugungen geprägt sind und sich nicht z.B. gesundheitlich (und damit letztlich abermals objektiv nachvollziehbar) begründen lassen (vgl. BLESI/BIEHAL, ARV 2021 S. 327 ff., S. 336).