6.4. Ein derartiger Verzicht darf allerdings nur dann angenommen werden, wenn der aus einer Weisung der Arbeitgeberin resultierende Eingriff in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht schwerwiegend ist. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten erblickt das Bundesgericht in der Verpflichtung zur Abgabe einer Speichelprobe keinen erheblichen resp. bloss einen sehr geringen Eingriff in die persönliche Freiheit der Betroffenen nach Art. 10 Abs. 2 BV (Urteile des BGer 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022, 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 7.5.3., 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 7.1. und 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 5.4.5. und - 23 -