Schliesslich mag es sein, dass die Beklagte in der Vergangenheit eine liberale Haltung im Zusammenhang mit Hepatitis-B-Impfungen an den Tag gelegt hat. Daraus herleiten zu wollen, der Kläger habe nicht mit Weisungen zur Bekämpfung der Übertragung des SARS-Covid-2-Virus rechnen müssen, zielt angesichts der in kei- - 21 - ner Weise vergleichbaren Pandemielage und der behördlich verordneten Anordnung der repetitiven Tests an der Sache vorbei.