Nicht relevant ist das Argument des Klägers, dass die Beklagte gemäss einer Mail vom 31. März 2021 darauf hingewiesen habe, dass die Impfung nicht vor eine Ansteckung schütze. Dem war so, im gleichen Zuge hielt sie jedoch fest, dass es extrem wichtig sei, sich auch weiterhin an die Schutzmassnahmen (wie die Maskenpflicht) zu halten und die Gesundheitsdirektion repetitive Tests angeordnet habe, welche die Beklagte auf (damals noch) freiwilliger Basis durchführen werde. Spätestens ab 12. Juli 2021 waren repetitive Tests, wie gezeigt, gesetzliche Pflicht. Zudem darf der mit der regelmässigen Testung beabsichtigte Schutz vor der Ansteckung insbesondere in Betrieben des Gesundheitswesens