genmächtig angeordnete Schulmaskenpflicht für unzulässig erklärt habe, zumal alleine der Gesamtregierungsrat eine solche habe erlassen können. Das mag so sein, tut indes nichts zur Sache. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass am Bundesgericht eine abstrakte Normenkontrollbeschwerde gegen die V Covid-19 Gesundheitsbereich/ZH hängig sein soll. Die von der Beklagten im Juli 2021 erlassene Weisung stützt sich unstrittig nicht auf die damals noch gar nicht anwendbare V Covid-19 Gesundheitsbereich/ZH, worauf der Kläger selbst hinweist.