Die besondere Dringlichkeit der Verfügung vom 7. Juli 2021 ergibt sich klar auch aus dem Umstand, dass dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Die ab 12. Juli 2021 eingeführte Testpflicht für nicht geimpftes und nicht genesenes Personal in Institutionen des Gesundheitswesens war somit nicht nur für die Beklagte, sondern auch für den Kläger verpflichtend. 5.3. Erweist sich der Einwand des Klägers, anwendbar sei einzig § 54b Abs. 1 lit. a GesG nicht als stichhaltig, muss nicht weiter auf dessen Argumentation eingegangen werden, wonach das Verwaltungsgericht eine von der Bildungsdirektion ei- - 20 -