Hierdurch unterscheidet sich § 54d GesG denn auch klar von § 54b GesG. Dieser nennt ausdrücklich den Regierungsrat als für die Festlegung der Massnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zuständig, wogegen § 54d GesG ausdrücklich und nur die (Gesundheits-)Direktion ermächtigt, Mitwirkungspflichten festzulegen. Unzutreffend ist die Argumentation des Klägers, § 54d GesG habe einen anderen Regelungsgehalt. Beide Bestimmungen betreffen die Verhütung übertragbarer Krankheiten. Dabei sind die adressierten Institutionen jedoch klar und differenzierbar genannt und die Kompetenzordnung unmissverständlich festgelegt. Wes- - 19 -