Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 verpflichtete die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Alters- und Pflegeheime zur Einführung einer regelmässigen Testpflicht an nicht immunem Personal. Sie stützte sich dabei auf das eidgenössische Epidemiegesetz und dessen Vollzugsverordnung sowie das Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich. Die Verfügung ging der Beklagten als Pflegeheim zu und die Verpflichtung galt ab 12. Juli 2021. Die Testpflicht wurde dem Personal der Beklagten mit E-Mail vom 15. Juli 2021 kommuniziert. Spätestens ab hier bestand für das Personal der Beklagten und damit auch für den Kläger folglich die Weisung, wöchentlich einen Spucktest durchzuführen.