gend Aufgaben wahrgenommen hat, die dem Bereich "Schule / Ausbildung" zuzuordnen sind, ergibt sich weder aus dem Tätigkeitsbeschrieb gemäss Schlusszeugnis noch legt der Kläger dies substantiiert dar. Trotz des Angebotes "Schul- und Berufsbildung" ist die Beklagte zweifelsohne nicht in erster Linie eine Schule / Ausbildungsstätte, was auch der Kläger zu erkennen scheint, wenn er vorträgt, die Beklagte biete auch Schulbildung an. Ebenso wenig ist sie eine Institution, die (bloss) Personen mit einem erhöhten Ansteckungs- oder Übertragungsrisiko ausbildet, betreut oder beschäftigt.