Soweit hier interessierend, war der Kläger zuletzt unter der Bezeichnung "Sozialpädagoge" auf der Lehrlings- und Erwachsenenwohngruppe […] für die Betreuung von Personen im Alter von 16 bis 25 Jahren zuständig. Dabei war er Bezugsperson für einen Klienten (Begleiten und Fördern in ihrer persönlichen Entwicklung, Erstellen und Besprechen der Pflege und Entwicklungsplanung, Führen von Verlaufsprotokollen, Gespräche und Zusammenarbeit mit externen und internen Fachkräften, Verfassen von Protokollen und Berichten).