2.6. Mit Kündigungsschreiben vom 28. September 2021 löste die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich per [Datum Ende ordentliche Kündigungsfrist] auf. Bis zur Kündigung verfügte der Kläger weder über einen Maskendispens noch hatte er je die verordneten Spuktests durchgeführt. 3. Der Betrieb der Beklagten / die Tätigkeit des Klägers