Kündigungsfrist per [Ende ordentliche Kündigungsfrist] aufgelöst. Mit E-Mail vom 24. September 2021 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er unter diesen Umständen annehme, dass er nicht zur Arbeit erscheinen müsse und verlangte ein weiteres Gespräch. Dieses fand am 27. September 2021 statt, mit dem Ergebnis, dass der Kläger sich weiter weigerte, die Vorgaben der Beklagten betreffend Durchführung von Spuktests einzuhalten.