nien gezwungen sehe, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Mit E-Mail vom 23. September 2023 liess die Beklagte den Kläger wissen, dass er den Dienst antreten könne, wenn er die Schutzmassnahmen (Maskentragpflicht und Spuktest) einhalte. Der Test müsse am Folgetag vor Dienstantritt durchgeführt werden. Dies sei das letzte Angebot der Beklagten, die Arbeit weiterzuführen. Für den Fall, dass der Kläger nicht in der Lage sei, dies Regeln einzuhalten, werde das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der […] Kündigungsfrist per [Ende ordentliche Kündigungsfrist] aufgelöst.