2.5. Im Zeitraum zwischen dem 26. August 2021 und dem 27. September 2021 kam es zu wiederholten Gesprächen mit dem Kläger betreffend Umsetzung der geltenden Schutzmassnahmen. Die Beklagte holte in der Folge überdies mehrfach rechtliche Abklärungen ein, welche sie dem Kläger eröffnete. Mit E-Mail vom 20. September 2021 forderte sie den Kläger auf, ihr bis am 21. September 2021 mitzuteilen, ob er den Dienst unter Beachtung der geltenden Massnahmen antrete und erläuterte die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Richtlinien, mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Beklagte sich bei Nichteinhaltung der Richtli- - 15 -