2.4. Im Sommer 2021 wurde der Beklagten zugetragen, dass der Kläger das Schutzkonzept betreffend die Maskentragpflicht nur zum Teil einhalte, was zu mehrfachen Gesprächen mit dem Kläger und zur Aufforderung der Beklagten führte, das Konzept einzuhalten. Strittig ist, ob bzw. wie oft der Kläger seine Maske seit März 2020 vorschriftsgemäss getragen habe, wobei der Kläger immerhin eine temporäre Verletzung der Maskenpflicht anerkennt, sich allerdings darauf beruft, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Unbestritten blieb hingegen, dass der Kläger Patienten/innen mehrfach danach fragte, ob sie damit einverstanden seien, wenn er die Maske in Pflegesituationen nicht trage.