2.3. Am 7. Juli 2021 erliess die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Verfügung "Anordnungen und Empfehlungen gegenüber Heimen betreffend COVID- Patientinnen und Patienten". Mit E-Mail vom 15. Juli 2021 informierte die Beklagte ihre Mitarbeitenden über diese Regelung und wies die nicht immunen Mitarbeitenden an, ab dem 19. Juli 2021 wöchentlich einen Spucktest durchzuführen.