Mit E-Mail vom 25. Juni 2021 kommunizierte die Beklagte, welche Lockerungen betreffend die Massnahmen galten. Insbesondere wurde die Maskentragpflicht insofern eingeschränkt, als die Maske zu tragen war, wenn ein Abstand von 1.5 Metern über 15 Minuten nicht eingehalten werden konnte. 2.2. Per 28. Juni 2021 führte die Beklagte das "Schutzkonzept der B._Stifung" - 14 -