2.1. Aufgrund der Herausforderungen im Zusammenhang Covid-19 führte die Beklagte im März 2020 die Maskenpflicht auf privater Basis ein. Der Kläger teilte der Beklagten in der Folge mit, dass er mit den staatlichen Massnahmen persönlich gesamthaft Mühe habe und der Alltag für ihn daher belastend sei. Mit der Zeit seien bei ihm aufgrund des lang anhaltenden Maskentragens über mehrere Stunden die üblichen Symptome wie Unwohlsein und teilweise Kopfschmerzen aufgetreten. Mit E-Mail vom 25. Juni 2021 kommunizierte die Beklagte, welche Lockerungen betreffend die Massnahmen galten.