Damit habe die Beklagte ihre Pflicht erfüllt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller Mitarbeitenden und ihrer besonders vulnerablen Klientinnen und Klienten mit erhöhter Schutzbedürftigkeit zu sorgen. Der Spucktest habe überdies lediglich einen leichten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden der Beklagten bedeutet. Der Kläger habe sich der rechtmässigen Weisung der Beklagten betreffend die Testpflicht widersetzt, was ein zulässiger Kündigungsgrund gewesen sei. 1.3. Auf das weitere Vorbringen der Parteien wird – soweit relevant – nachfolgend eingegangen. 2. Unstrittige Chronologie der Kündigung