Andererseits verletze die Weisung der Beklagten, mit welcher die Testpflicht lediglich für nicht immunisierte Personen vorgesehen gewesen sei, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Kündigung sei demnach missbräuchlich im Sinne von - 13 - Art. 336 Abs. 1 lit. a und lit. d OR.