1.1. Der Kläger taxiert die Kündigung der Beklagten einerseits als Rachekündigung. Kurz gesagt macht er geltend, die angeordnete Testpflicht der Beklagten sei unzulässig gewesen. Gemäss § 54b Abs. 1 lit. a GesG/ZH ergebe sich, dass die Gesundheitsdirektion nicht zuständig gewesen sei, gesundheitspolizeiliche Vorschriften zu erlassen. Die Testpflicht hätte vielmehr vom Gesamtregierungsrat ausgesprochen werden müssen. Sie sei daher infolge sachlicher Unzuständigkeit der Gesundheitsdirektion nichtig oder zumindest krass rechtsfehlerhaft. Der Kläger habe folglich gegen keine staatlichen Covid-Testpflichten verstossen.