Sodann stufte das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid eine ordentliche Kündigung, die ausgesprochen worden war, weil die Beschwerdeführerin (Berufsschullehrperson) die angeordnete Massnahme zur Ausweitung der Maskenpflicht auf den Unterricht trotz Verwarnung bzw. Dienstanweisung nicht (genügend) umsetzte, sondern vielmehr in Frage stellte, weder als missbräuchlich noch unverhältnismässig ein. Namentlich habe sie einen Tag nach der Anordnung der Massnahme im Unterricht ein kontroverses Video gezeigt, das den Fokus auf die (angeblich) gesundheitsschädigende Wirkung der Maskenpflicht gelegt habe.