Wenn auch wiederum im Kontext einer Anstellung gemäss kantonalzürcherischem Personalrecht schützte das Bundesgericht eine fristlose Entlassung, die ausgesprochen worden war, weil eine Mitarbeitende sich trotz mehrfacher Aufforderung und Gewährung einer Bedenkfrist geweigert hatte, während der Corona bedingten Pandemie die Weisung zum Tragen einer Maske einzuhalten und sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Urteil des Bundgerichts 8C_271/2023 vom 19. Juni 2023; betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich, VB.2022.00326 vom 2. März 2023).