Die Betroffenen seien auch nicht am Zugang zu ihrem Arbeitsplatz gehindert, sondern einer zusätzlichen Pflicht unterstellt worden, die insgesamt nicht allzu stark eingreifend und im Übrigen kostenlos gewesen sei. Es bestehe ein unbestreitbares öffentliches Interesse daran, nichtimmunisierte Personen anders zu behandeln, indem man Massnahmen zur weiteren Verringerung des Übertragungsrisikos auf sie konzentriere. Die beanstandete Massnahme erfülle zudem die Anforderungen der Verhältnismässigkeit (Eignung, Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Der Beschluss erweise sich letztlich auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig (vgl. auch ARV/DTA 2023, S. 149 ff.).