Personal und einen wesentlichen Eingriff in die persönliche Freiheit und das Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Diese Grundrechtseingriffe liessen sich indessen rechtfertigen und seien sowohl mit Art. 8 BV als auch mit Art. 10 BV und 13 BV zu vereinbaren. Zunächst könne sich die Massnahme auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage (v.a. Artikel 40 des Epidemiengesetzes) stützen, die ausdrücklich auch strengere Massnahmen zulasse. Für die unterschiedliche Behandlung bestehe mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit – insbesondere dem Schutz der besonders verletzlichen Personen in den betroffenen Einrichtungen – ein öffentliches Interesse.