Angesichts der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers sei es der Beschwerdegegnerin schliesslich auch nicht zumutbar gewesen, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Im Übrigen hätte dies dem Beschwerdeführer ohnehin keinen Vorteil verschafft, denn nachdem er die Unmöglichkeit der Arbeitserbringung durch sein Verhalten vorsätzlich herbeigeführt habe, habe er für die ausge- - 10 - bliebene Arbeitsleistung keinen Anspruch auf Lohn(fort)zahlung (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. VB.2022.00367, zu finden in dessen Online-Urteilssammlung).