Damit seien die entsprechenden Vorschriften auch für den Beschwerdeführer verbindlich gewesen bzw. sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, nur Angestellte arbeiten zu lassen, die den Vorschriften gemäss der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide- mie im Bildungsbereich nachlebten. Anzumerken bleibe, dass das Verwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2021 abgewiesen habe (AN.2021.00015). Der Beschwerdeführer scheine im Übrigen zu verkennen, dass ihn nicht eine Weisung der Arbeitgeberin, sondern eine Rechtsnorm zum Tragen einer Maske oder zum wöchentlichen Testen verpflichtet habe.