Die fraglichen Vorschriften seien im hier relevanten Zeitpunkt in Kraft gewesen, woran auch der Umstand, dass dagegen von anderen Personen Beschwerde am Verwaltungsgericht geführt worden sei, nichts ändere, denn der Regierungsrat habe die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entzogen und das Verwaltungsgericht diese in der Folge auch nicht wiederhergestellt. Damit seien die entsprechenden Vorschriften auch für den Beschwerdeführer verbindlich gewesen bzw. sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, nur Angestellte arbeiten zu lassen, die den Vorschriften gemäss der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide- mie im Bildungsbereich nachlebten.