oder Testpflicht) seien verfassungswidrig. Es hielt fest, wenn er (der Beschwerdeführer) geltend mache, er sei "in guten Treuen" davon ausgegangen, dass die fraglichen Pflichten verfassungswidrig seien, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es stehe Angestellten nicht zu, nach eigenem Gutdünken darüber zu entscheiden, ob sie rechtliche Vorschriften gelten lassen wollten.