Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, welcher als Fachbetreuer (Garten) in einer Institution der Psychiatrischen Dienste des Kantons Graubünden tätig war, die als Wohnheim psychisch beeinträchtigten Personen geschützte Arbeitsplätze anbietet. Das Verwaltungsgericht befasste sich dabei mit der Frage der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Verstosses gegen Art. 8 BV durch die verordnete Testpflicht (nur) für ungeimpfte und nicht genesene und erachtete diese als zulässig (Verwaltungsgericht Graubünden, Prozess-Nr. U 21 95, Entscheid vom 16. August 2022, zu finden online).