3. Dem Arbeitgeber steht gestützt auf Art. 321d OR ein weitgehendes Weisungsrecht zu. Dessen Schranken bilden die verfassungsmässigen und politischen Rechte des Arbeitnehmers, die Persönlichkeitsrechte, worunter auch der Gleichbehandlungsgrundsatz fällt, zwingendes Recht wie auch vertragliche Vereinbarungen. Je intensiver das betriebliche Interesse an der Weisung ist, desto weiter darf in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers eingegriffen werden. Das Weisungsrecht kann in Ausnahmefällen in eine Weisungspflicht übergehen, so wenn eine Weisung zum Schutz der Arbeitnehmenden selbst oder aber Dritter erforderlich ist.