Die formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Art. 336a OR) im Sinne von Art. 336b OR sind unstrittig erfüllt. Der Kläger hat gegen die Kündigung mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 rechtzeitig Einsprache erhoben und am 28. Juni 2022 (Datum Poststempel) – somit innerhalb der gesetzlichen Frist von 180 Tagen – beim Friedensrichteramt das Schlichtungsgesuch eingereicht (Art. 336b Abs.1 und 2 OR). C. Rechtliches