2.1. Der Kläger fordert eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung im Umfang von […] Bruttomonatslöhnen bzw. […]. Zur Begründung bringt er kurz zusammengefasst vor, er habe die Weisung der Beklagten zur Testpflicht einzig für Ungeimpfte in guten Treuen für rechtswidrig halten und demnach nicht befolgen dürfen. Die (einzig) aus diesem Grund erfolgte Kündigung stelle eine Rachekündigung dar und sei überdies als Kündigung aufgrund seiner Persönlichkeit missbräuchlich. -4-