Die Arbeitgeberin ging bei der Kündigung schonend vor. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis erst, nachdem der Arbeitnehmer trotz Gewährung des "rechtlichen Gehörs" und mehrfacher Androhung arbeitsvertraglicher Konsequenzen bis hin zur Kündigung abschliessend verweigert hatte, die geltenden Richtlinien zum Schutz der Klientinnen und Klienten der Arbeitgeberin einzuhalten. -2- Die Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis ist rechtens. Aus dem Urteil des Arbeitsgericht Zürich AH220121-L vom 3. Januar 2024 (Gerichtsbesetzung: Präsident lic. iur. Küng als Einzelrichter und Gerichtsschreiberin MLaw Tahiri):