{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220121-L_2024-01-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._1_06.pdf", "Checksum": "636ac9264b0daa515b289268685c59b2"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH220121-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. 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Insbesondere die Anfrage\nan Klienten, ob der bis zuletzt ungetestete Kläger trotz Maskentragpflicht die Maske\nbei der Pflege ablegen dürfe, stellt keineswegs eine einmalige, vernachlässigbare\nPflichtverletzung dar. Sie wiegt, wie gezeigt, schwer und hätte gar eine fristlose\nKündigung rechtfertigen können. Dieses Verhalten und die hinzutretende, abschliessende Verweigerung der Einhaltung der Verpflichtung zu regelmässigen\nSpucktests führte letztlich dazu, dass der Kläger von der Beklagten ohne eine Gefährdung der Schutzbefohlenen und damit des gesamten Betriebes der Beklagten\nnicht mehr weiterbeschäftigt werden konnte und durfte. Das Verhalten des Klägers\nist insgesamt ein klarer Ausdruck einer feststehenden Grundhaltung, welche seine\ngrundsätzliche Eignung zur Beschäftigung im Bereich des Gesundheitswesens\nernsthaft in Frage stellt.\n\n2.3. Die lange, offensichtlich bis März 2020 zufriedenstellend verlaufende Anstellung des Klägers, die grundsätzlich für ein erhöhtes Wohlwollen und für ein Verbot\nder Erwähnung von Negativa spricht, tritt vorliegend überdies insofern in den Hintergrund, als bis zum Ausbruch des Corona-Virus weder die Beklagte noch der Kläger mit einer Pandemie bedingten Ausnahmesituation konfrontiert waren. Erst\ndiese erforderte die Einführung von Massnahmen zum Schutz der besonders vulnerablen Klienten der Beklagten, die der Kläger wie gezeigt aus nicht schützenswerten Gründen nicht bereit war, mitzutragen. Die lange klaglose Anstellung des\nKlägers ändert unter diesen Umständen nichts daran, dass sich seine inskünftige\nEignung, in einem Beruf des Gesundheitswesens tätig zu sein, hinterfragen lässt.\n\n2.4. Zutreffend ist schliesslich, dass die Pandemiesituation aktuell gebannt\nscheint und behördlich keine besonderen Massnahmen mehr verordnet bzw. erforderlich sind. Es ist indes keineswegs so, dass sich gesichert sagen lässt, es bestehe in absehbarer Zeit keinerlei Gefahr mehr hinsichtlich des Ausbruchs einer\n- 36 -\n\nerneuten Pandemie. Damit einhergehend und entgegen dem Kläger ist das Verhalten bzw. die Haltung des Klägers gegenüber der Umsetzung etwaig neuerlich erforderlicher Schutzmassnahmen, wie insbesondere das Tragen der Maske, nicht\nbedeutungslos für einen zukünftigen Arbeitgeber. Im Gegenteil hat er ein berechtigtes Interesse daran, zu wissen, wie sich ein Bewerber für eine Stelle zu möglichen Schutzmassnahmen positioniert. Unterstützt er diese nicht, besteht, wie das\nvorliegenden Beispiel zeigt, die Gefahr, dass er ohne Gefährdung des gesamten\nBetriebes mit etwaigen Haftungsrisiken nicht beschäftigt werden kann und darf.\n\n2.5. Geht es letztlich um die Erwähnung eines für die Kündigung ausschlaggebenden Grundes, der die grundsätzliche Eignung eines Arbeitnehmenden betrifft,\neine zukünftige Arbeitsstelle zu besetzen, so muss der Arbeitgeber ohne allenfalls\nnicht selbst haftbar zu werden, diesen Grund im Schlusszeugnis erwähnen. Angesichts der konkreten Umstände hat die Beklagte zudem eine doch recht neutrale\n(und damit wohlwollende) Formulierung gewählt. Sie lässt dem Kläger immerhin\nSpielraum, sich in einem Bewerbungsgespräch zu erklären. Hätte die Beklagte konkret erwähnt, dass der Kläger Patienten angefragt hat, ob er die Maske entgegen\nder damals als notorisch und undiskutablen geltenden Maskenpflicht ablegen dürfe,\nso hätte auch dies der Wahrheit entsprochen, wäre für den Kläger indes wohl deutlich nachteiliger gewesen. Auch in diesem Kontext verhielt sich die Beklagte schonend und zurückhaltend. Der Antrag des Klägers auf Streichung des zweitletzten\nAbsatzes des Schlusszeugnisses der Beklagten (ausgenommen des Schreibfehlers) ist damit abzuweisen.\n\n2.6. Daran ändert auch das vom Kläger angerufene Urteil des Verwaltungsgerichts\nZürich vom 28. August 2023 nichts (VB2023.00244). Vorab verbietet es eine langjährige klaglose Anstellung in keiner Weise, im Schlusszeugnis für den Arbeitnehmer (wahrheitsgemässe) negative Kündigungsgründe anzugeben. Massgebend ist\nder Einzelfall. Das Verwaltungsgericht hatte im konkreten Verfahren die Anstellung\neiner Primarlehrerin zu beurteilen. Es ging mithin nicht um die Tätigkeit im Gesundheitswesen mit den entsprechenden besonderen Fürsorge- und Schutzpflichten\n(vgl. dazu bereits zur missbräuchlichen Kündigung). Sodann unterscheidet sich der\n- 37 -\n\n"}