{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220121-L_2024-01-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._1_06.pdf", "Checksum": "636ac9264b0daa515b289268685c59b2"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH220121-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. 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Rund zwei Wochen vor der Kündigung sei\ndem Kläger noch ein tadelloses Zwischenzeugnis ausgestellt worden, worin festgehalten worden sei, dass er sich gegenüber Vorgesetzten stets zuvorkommend\nund korrekt verhalte sowie die vorgegebenen Richtlinien einhalte. Angesichts des\nkrassen Missverhältnisses von zwei Wochen Konflikt und 13 hervorragenden\nDienstjahren, in welchen es sogar zu einer leistungsbedingten Lohnerhöhung gekommen sei, verletze das angefochtene Arbeitszeugnis den Massstab des Wohlwollens. Sodann bestehe aufgrund der Aufhebung der Covid-Massnahmen kein\nschutzwürdiges Interesse eines zukünftigen Arbeitgebers, die diesbezügliche Haltung des Klägers zu kennen. Mit der Aufhebung der Covid-Zertifikatspflicht per Mitte\nFebruar 2022 seien sämtliche Fragen zu Covid-Massnahmen arbeitsverhältnisirrelevant geworden. Schliesslich sei auch die Wortwahl \"stattlich\" (recte: \"staatlich\")\n- 31 -\n\nnicht mit dem Klarheitsmassstab vereinbar und somit falsch sowie missverständlich. Entsprechend sei der im Rechtsbegehren 1 aufgeführte Satz des Arbeitszeugnisses ersatzlos zu streichen.\n\n2. Die Beklagte entgegnet, dass es sich bei der Nichteinhaltung des Schutzkonzeptes weder um einen isolierten Vorfall noch um eine unwichtige Kleinigkeit\nhandle. Viel eher gehe es um einen negativen Aspekt, der für die Gesamtbeurteilung des Klägers erheblich gewesen sei. Die Beklagte habe auf die Weigerung des\nKlägers, die Richtlinien zum Schutz vor einer Covid-Ansteckung einzuhalten, hinweisen müssen, ansonsten sie ihrer Wahrheitspflicht nicht nachgekommen und zukünftigen Arbeitgebern des Klägers gegenüber allenfalls haftbar geworden wäre.\nBeim Weglassen des Kündigungsgrundes wäre ein schwerwiegender Mangel des\nKlägers unterschlagen worden. Schliesslich habe es sich zur Zeit der Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses im Gesundheits- und im Sozialbereich um eine sehr wesentliche Tatsache gehandelt, ob ein Mitarbeiter das Schutzkonzept der Arbeitgeberin respektiere. Nur weil der Kläger mehrere Jahre bei der Beklagten tätig gewesen sei, entschuldige dies seine schwerwiegenden Pflichtverletzungen nicht. Ferner habe der Kläger aufgrund seiner Weigerung, trotz Testpflicht einen Covid-Test\nzu machen, im Betrieb gar nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Daher sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Kündigungsgründe im Arbeitszeugnis festzuhalten.\nBei der Beurteilung, ob das Arbeitszeugnis angepasst werden müsse, sei die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der Ausstellung des Arbeitszeugnisses massgebend.\nDer Umstand, dass mittlerweile die Covid-19-Massnahmen aufgehoben worden\nseien, dürfe nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei um eine unzulässige ex-\npost-Betrachtungsweise handle. Entsprechend bestehe kein Anspruch des Klägers\nein korrekt und rechtmässig ausgestelltes Arbeitszeugnis nachträglich abzuändern.\nDen Schreibfehler \"stattlichen\" anstatt \"staatlichen\" werde die Beklagte korrigieren,\nwenn der Kläger darauf bestehe, wobei sie bemerkt, dass das Rechtsbegehren des\nKlägers dies nicht verlange.\n- 32 -\n\nB. Rechtliches\n\n1. Der Arbeitnehmer hat gemäss Art. 330a Abs. 1 OR Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine\nLeistungen und sein Verhalten ausspricht. Die Leistungen und das Verhalten des\nArbeitnehmers müssen dabei so konkret und ausführlich geschildert werden, dass\nsich ein neuer Arbeitgeber ein aussagekräftiges Bild über dessen Qualifikation machen kann. Über die Umstände des Austritts, insbesondere die Kündigungshintergründe oder wer die Kündigung ausgesprochen hat, darf das Zeugnis gegen den\nWillen des Arbeitnehmers nichts enthalten, ausser wenn ohne einen solchen Hinweis ein unwahres Zeugnis entstünde, also beispielsweise ein schwerwiegender\nMangel des Arbeitnehmers unterschlagen würde und so ein täuschender Gesamteindruck entstünde (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O. Art. 330a OR N 3g).\n\n2. Das Zeugnis hat nach Lehre und Rechtsprechung wohlwollend zu sein.\n\"Wohlwollen\" ist Maxime der Ermessensbetätigung, wobei das Wohlwollen seine\nGrenze an der Wahrheitspflicht findet. Der Zweck beschränkt dabei den Inhalt des\nZeugnisses: Es soll einerseits entsprechend seiner grundlegenden Funktion das\nberufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern, andererseits zukünftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des\nArbeitnehmers geben (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a OR N 3a).\n\n"}