{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220121-L_2024-01-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._1_06.pdf", "Checksum": "636ac9264b0daa515b289268685c59b2"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH220121-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. 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Die Kündigung erfolgte, nachdem die Beklagte auf Ersuchen des Klägers\nmehrfach rechtliche Abklärungen vorgenommen, ihm diese eröffnet, ihn verwarnt\nund ihm die Kündigung angedroht hatte. Verweigerte der Kläger die Spucktests\ngleichwohl, so tat er dies auf eigenes Risiko. Guter Glaube des Klägers ist klar zu\nverneinen.\n\n9. Gesamtfazit\n\nEntgegen dem Kläger liegt somit weder eine unzulässige Rachekündigung vor\nnoch erfolgte die Kündigung in Verletzung übergeordneter, schützenswerter Persönlichkeitsrechte (insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes) des Klägers. Es ist daran zu erinnern, dass die Beklagte schonend vorgegangen ist. Sie\nhat das Arbeitsverhältnis erst ordentlich gekündigt, nachdem der Kläger die Einhaltung der Verpflichtung zum Spucktest trotz Gewährung des \"rechtlichen Gehörs\"\nund der mehrfachen Androhung arbeitsvertraglicher Konsequenzen bis hin zur\nKündigung abschliessend verweigert hat. Es ist offensichtlich, dass der Kläger\nohne ernsthafte Gefährdung der Schutzbefohlenen und damit der Aufrechterhaltung des gesamten Betriebes der Beklagten nicht mehr weiter eingesetzt werden\nkonnte und durfte.\n\nbb) Kündigungsgrund: Verletzung der Maskentragpflicht\n\n1. Bei diesem Ergebnis ist lediglich der Vollständigkeit halber und in aller Kürze\nfestzustellen, dass sich die Rechtmässigkeit der Kündigung der Beklagten überdies\nohne Weiteres auch damit begründen lässt, dass der Kläger trotz verordneter Maskentragpflicht zu Pflegende anfragte, ob er die Maske in Ausübung seiner pflegerischen Aufgaben nicht zu tragen habe. Unbesehen davon, ob die Weisung der Beklagten inhaltlich klar oder allenfalls missverständlich war – sie entsprach allerdings\nden allgemeinen Vorgaben (vgl. ausdrücklich auch der Kläger) – stellt es in der\n- 29 -\n\ngegebenen Situation eine kaum nachvollziehbare, krasse Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht dar, wenn der Kläger letztlich seine eigenen (nach den\nmassgebenden Kriterien marginalen) Interessen über jene der Schutzbefohlenen\nstellt und ihnen sozusagen die Verantwortlichkeit für ihren eigenen Gesundheitsschutz überträgt. Der Kläger verfügte unstrittig über keinen ärztlich verordneten\nMaskendispens und war weder getestet noch genesen. Dass er sein eigenes blosses \"Unwohlsein\" beim Tragen der Maske – ein Gefühl, das wohl zigtausend Personen während der Pandemie empfunden haben – über das Wohl der besonders\nvulnerablen Schutzbefohlenen stellte, ist absolut nicht nachvollziehbar und hätte\nnicht nur die ordentliche, sondern die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Die ordentliche Kündigung der Beklagten lässt sich damit alleweil und bereits aufgrund der\neklatanten Treupflichtverletzung des Klägers im Kontext der Maskentragpflicht auf\neinen sachlichen Grund stützen.\n\n2. Schliesslich ist der Einwand des Klägers, die Beklagte habe die Verletzung\nder Maskentragpflicht erst nachträglich geltend gemacht, als sie sich (bereits) zur\nKündigung wegen der Verweigerung des Spucktests entschlossen habe, unbehelflich. Es mag sein, dass die Beklagte nicht unmittelbar mit der Kündigung auf die\nVerletzung der Maskentragpflicht reagiert hat. Anders als im Falle einer fristlosen\nKündigung war sie jedoch auch nicht gehalten, die Pflichtverletzung des Klägers\nsofort zu ahnden. Es steht zudem fest, dass sich die Thematik des Maskentragens\ninsbesondere im Zeitraum ab dem 7. September 2021 weiter akzentuiert hat und\nauch hierüber Gespräche geführt wurden. Anschliessend unternahm die Beklagte\neinen weiteren Versuch, den Kläger zur Einhaltung der geltenden Richtlinien (wozu\ndie Maskentragpflicht wie auch die Durchführung der Spucktest gehörten; vgl. dazu\ndie chronologische Darstellung) zu bewegen. Unabhängig davon, dass der Kläger\nkurz vor der Kündigung nicht mehr gearbeitet hat (bzw. er nicht mehr eingesetzt\nwerden konnte und durfte), womit er die Maskentragpflicht tatsächlich nicht mehr\nverletzen konnte, stand letztlich erst nach dem Gespräch vom 27. September 2021\nfest, dass der Kläger abschliessend nicht gewillt war, sich an die Vorgaben der\nBeklagten zu halten. Es gereicht der Beklagten folglich keinesfalls zum Nachteil,\ndass sie dem Kläger nicht unmittelbar nach seiner Verletzung der Treuepflicht im\nKontext der Maskentragpflicht gekündigt hat, sondern sie erst die abschliessende\n- 30 -\n\nEntwicklung bis zum 27. September 2021 abgewartet hat. Es ist offensichtlich, dass\ndie Kündigung der Beklagten darauf beruhte, dass der Kläger nicht gewillt war, die\ngeltenden Richtlinien zum Schutz der Klienten der Beklagten einzuhalten. Ein anderes, missbräuchliches Motiv der Beklagten ist nicht auszumachen.\n\ncc) Ergebnis\n\nDie Kündigung der Beklagten erweist sich damit nicht als rechtsmissbräuchlich.\nDem Kläger stehen keine Ansprüche zu. Die Forderungsklage ist vollständig abzuweisen.\n\nIV. Zeugnisklage\n\nA. Parteistandpunkte\n\n"}