{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220121-L_2024-01-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._1_06.pdf", "Checksum": "636ac9264b0daa515b289268685c59b2"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH220121-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:34:13", "Checksum": "ad4f5c1b46b3694a6bd824c6ddd14e0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis.\n\n6.10. Die Eignung von regelmässigen Speichel-Tests im Hinblick auf die Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ist zu bejahen (Urteil des BGer 2C_99/2022\nvom 16. Februar 2023 E. 7.1.). Die Spezifität von Speichel-Tests im Zusammenhang mit Covid-19 ist gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse als hoch zu erachten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00680 vom\n25. November 2021 E. 5.2.3. m.w.H., bestätigt mit Urteil des BGer 2C_99/2022\nvom 16. Februar 2023 E. 7.1. und 4.3.). So empfahl die Swiss National Covid-19\nScience Task Force in ihrem wissenschaftlichen Update vom 20. Juli 2021 regelmässige Speichel-Tests an Schulen und Betreuungsstätten unter ausdrücklicher\nBezugnahme auf deren hohe Sensitivität und Spezifität (vgl. https://sciencetaskforce.ch/wissenschaftliches-update-20-juli-2021). Auch das Bundesgericht erblickt in konsequentem Testen ein geeignetes Mittel, um den Ansteckungsverdacht\n- 26 -\n\nbetreffend das SARS-CoV-2-Virus auszuräumen (Urteil des BGer 2C_99/2022 vom\n16. Februar 2023 E. 7.1.). Im Übrigen lässt es die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Geeignetheit von Massnahmen im Zusammenhang mit der\nCovid-19-Pandemie grundsätzlich bereits genügen, wenn eine erhebliche Plausibilität im Hinblick auf deren Wirksamkeit vorliegt (BGE 148 I 19 E. 6.3.1; Urteil des\nBGer 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 7.5.2.).\n\n6.11. Daran ändert nichts, wenn neben der Testpflicht bereits die Maskentragpflicht etabliert ist. Das Tragen von Gesichtsmasken reduziert zwar das Ansteckungsrisiko. Im Rahmen einer Betreuungstätigkeit in einem Betrieb wie der Beklagten ist ein häufiger, persönlicher Kontakt zu den betreuten Personen unumgänglich bzw. dieser ergibt sich bereits aus den konkreten Pflegeaufgaben, die der\nKläger wahrzunehmen hatte (vgl. oben).\n\nDie Übertragung des SARS-CoV-2-Virus von Mensch zu Mensch ist allgemeinnotorisch (BGE 147 I 450 E. 3.3.1). Das Ansteckungsrisiko nimmt bei engeren, häufigeren sowie länger andauernden Kontakten zu. Um es zu reduzieren, ist eine\nPflicht zu regelmässigen Speichel-Tests ohne Weiteres als geeignet und erforderlich zu qualifizieren (in diesem Sinne auch die Urteile des Verwaltungsgerichts des\nKantons Zürich AN.2021.00023 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2.3.3. sowie\nAN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.5.1. m.w.H.; VÖGELI GALLI, a.a.O.,\nS. 107 ff., S. 112 Rz. 15 m.w.H.).\n\n6.12. Im Ergebnis ist auch die Eignung der per Weisung der Beklagten eingeführten Pflicht zu Speichelproben für nicht zertifiziertes Personal wie auch deren\nNotwendigkeit zum Schutz der besonders vulnerablen, im Betrieb der Beklagten\nbetreuten Personen zu bejahen. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, welche milderen Massnahmen\nzur Verfügung gestanden hätten (vgl. zur Verhältnismässigkeit auch die genannten\nEntscheide).\n\n6.13. Unerheblich ist, sollte die Beklagte allenfalls Zweifel an der Wirksamkeit der\nTests mit Blick auf die Verhinderung der Verbreitung des Virus gehabt haben (so\nder Kläger; vgl. dazu schon oben). Selbst wenn davon ausgegangen würde, es\nhabe keine behördliche Verpflichtung zur Testung bestanden, bleibt es dabei, dass\n- 27 -\n\ndie Beklagte von ihrem Weisungsrecht Gebrauch gemacht und die Speicheltests\nfür den Kläger verbindlich angeordnet hat. Unbesehen allenfalls abweichender\nÜberzeugungen der Beklagten ist die regelmässige Testpflicht gemäss Bundesgericht ein taugliches und verhältnismässiges Mittel zur Verhinderung der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus.\n\n6.14. Die von der Beklagten erlassene Weisung, wonach nicht zertifizierte Mitarbeitende wie der Kläger sich ab 15. Juli 2021 repetitiven Spucktest zu unterziehen\nhatten, erweist sich (auch und bloss) gestützt auf ihr arbeitsvertragliches Weisungsrecht gemäss Art. 321d OR als berechtigt und zulässig. Die Beklagte war in der\nkonkreten Pandemielage aufgrund ihrer Verpflichtung zum Schutz der besonders\ngefährdeten Schutzbefohlenen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine derartige Weisung zu erlassen.\n\n7. Unberechtigte Weigerung des Klägers die Testpflicht zu befolgen\n\nEs steht fest und ist unbestritten, dass der Kläger die von der Beklagten berechtigter Weise angeordneten Covid-Spucktests konsequent und schliesslich abschliessend verweigert hat. Diese Weigerung erfolgte, nachdem die Beklagte mehrfach\ndas Gespräch gesucht und auf Ersuchen des Klägers rechtliche Abklärungen in\nAuftrag gegeben und diese dem Kläger eröffnet hatte. Ebenso hatte sie ihn verwarnt und ihm rechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung angedroht. Es blieb\nder Beklagten letztlich nichts anderes, als den Kläger zunächst sofort von seiner\nArbeitspflicht freizustellen.\n\n8. Rechtmässige ordentliche Kündigung\n\n8.1. Die anschliessende ordentliche Kündigung erfolgte aufgrund der mehrfachen unberechtigten Weigerung des Klägers, eine berechtigte Weisung der Beklagten einzuhalten. Sie ist demnach von einem vom Kläger zu verantwortenden sachlichen Grund gedeckt.\n\n8.2. Der Kläger konnte und durfte nicht in guten Treuen davon ausgehen, die\nWeisung der Beklagten sei nicht gesetzesmässig und von ihm nicht einzuhalten\n(vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-\n- 28 -\n\n"}