{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220121-L_2024-01-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._1_06.pdf", "Checksum": "636ac9264b0daa515b289268685c59b2"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH220121-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:34:13", "Checksum": "ad4f5c1b46b3694a6bd824c6ddd14e0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis.\n\n6.6. Der Kläger sieht durch die Weisung, wonach nur nicht geimpfte bzw. nicht\ngenesene Mitarbeiter der Beklagten sich Spucktests zu unterziehen hatten, seine\nPersönlichkeitsrechte, insbesondere den Gleichbehandlungsrundsatz verletzt.\nDem mag so sein, indes hat das Bundesgericht erwogen, dass die Ungleichbehandlung gegenüber geimpftem bzw. genesenem Personal und der damit einhergehende wesentliche Eingriff sowohl in die persönliche Freiheit als auch das Recht\nauf Achtung des Privatlebens gerechtfertigt und verhältnismässig ist (vgl. BGer\n2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022). Dass das Bundesgericht eine Verletzung\ndes verfassungsmässig normierten Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 BV) und nicht\neinen Verstoss gegen den sich aus Art. 328 OR ergebenden bundesprivatrechtlich\nnormierten Gleichbehandlungsgrundsatz prüfte (so der Kläger), trifft zu, zielt indes\nan der Sache vorbei. Liegt keine Verletzung des verfassungsmässigen Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV vor, ist auch kein Verstoss gegen Art. 328 OR\ngegeben.\n- 24 -\n\n6.7. Die konkrete Weisung der Beklagten, dass sich nicht zertifizierte Mitarbeitende wöchentlich einem minimal invasiven Spucktest zu unterziehen haben, stellt\nnur einen sehr geringfügigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers dar.\nAuf den Schutz vor einem derartigen Eingriff konnte der Kläger verzichten und hat\ner durch die Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verzichtet. Mithin bewirkt die sich auf Art. 321d OR stützende Weisung der Beklagten keinen Eingriff in unverzichtbare Persönlichkeitsrechte des Klägers. Die Anordnung der\nSpucktests für nicht zertifiziertes Personal ist vom privatrechtlichen Weisungsrecht\nder Beklagten, welches angesichts der konkreten Gefahrenlage und dem evidenten\nSchutzbedürfnis der Heimbewohner in eine Weisungspflicht mündet (vgl. dazu sogleich), gedeckt und war vom Kläger (unabhängig von der gesetzlichen Pflicht) einzuhalten.\n\n6.8. Selbst wenn aber vom Gegenteil ausgegangen und ein Eingriff in unverzichtbare Persönlichkeitsrechte des Klägers angenommen würde, führt eine konkrete\nInteressenabwägung zum selben Ergebnis.\n\nDie besondere Schutzbedürftigkeit der im Betrieb der Beklagten betreuten Personen ist sehr hoch zu gewichten und führt losgelöst von einer bindenden staatlichen\nVerpflichtung (Verfügung vom 7. Juli 2021) nicht nur zu einem arbeitsvertraglichen\nWeisungsrecht der Beklagten, sondern zu einer Verpflichtung, die erforderlichen,\ngeeigneten und verhältnismässigen Massnahmen zum Schutze der von ihr betreuten Personen zu treffen. Deren evidentem Bedürfnis nach Schutz vor einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus mit absehbar gravierenden gesundheitlichen\nFolgen bis hin zum Tode steht der minimalinvasive Spucktest und der damit einhergehende nicht erhebliche resp. geringfügige Eingriff in die Persönlichkeitsrechte\ndes Klägers gegenüber. Wie ausgeführt, ist in Pandemiesituationen von einem legitimen und gewichtigen Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung eines\ngeordneten und sicheren Betriebs auszugehen, zu welchem gerade der Schutz der\n(im konkreten Fall akut und besonders schutzbedürftigen) Klientel vor vermeidbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen gehört (RUDOLPH, ARV 2010 S.1 ff., S. 9;\nPÄRLI/EGGMANN, a.a.O., Rz. 77; VÖGELI GALLI, a.a.O., S. 107 ff., S. 112 Rz. 16;\nVIONNET, a.a.O., S. 14).\n- 25 -\n\nBei einer mangelhaften oder zu wenig weitgehenden Schutzkonzeption gegen das\nSARS-CoV-2-Virus wäre der Weiterbetrieb der Institution der Beklagten ernsthaft\ngefährdet gewesen. Zudem hätten der Beklagten auch Haftungsrisiken gedroht,\nsoweit sich betreute Personen angesteckt und daraus Forderungen abgeleitet hätten (vgl. NÄF/VERDE, in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], COVID-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Basel 2020, § 12 Rz. 8 f.). Jedenfalls\nim Grundsatz hätten für Arbeitgeber bei einer Nichteinhaltung der Vorschriften zum\nGesundheitsschutz während der Covid-19-Pandemie auch im ArG vorgesehene\nSanktionen gedroht (vgl. PÄRLI/EGGMANN, a.a.O., Rz. 17 und 10). Bei einer Nichtbeachtung von Schutzbestimmungen während einer Pandemiesituation allenfalls\ndrohende Sanktionen oder Haftungsrisiken werden in der Lehre zu Recht als Grund\nangeführt, der im Rahmen einer Interessenabwägung betreffend Schutzmassnahmen für ein erhebliches Interesse der Arbeitgeberin spricht (RUDOLPH, ARV 2010\nS. 1 ff., S. 9).\n\n6.9. Im Ergebnis war die Beklagte im Rahmen von Art. 321d OR nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die zum Schutz der an einer schweren Krankheit leidenden Personen in ihrem Betrieb durch geeignete und verhältnismässige Massnahmen vor einer möglichweise tödlichen Ansteckung mit dem SARS-Covid-2-Virus zu\nschützen.\n\n"}