{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220121-L_2024-01-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._1_06.pdf", "Checksum": "636ac9264b0daa515b289268685c59b2"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH220121-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:34:13", "Checksum": "ad4f5c1b46b3694a6bd824c6ddd14e0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis.\n\n6.2. Das sich aus Art. 321d OR ergebende privatrechtliche Weisungsrecht der Arbeitgeberin (bzw. gegeben falls deren Weisungspflicht) steht im Widerstreit zu ihrer\nFürsorgepflicht. Die Arbeitgeberin hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit der\nArbeitnehmenden zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend\nRücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen (Art. 328\nAbs. 1 OR). Sie hat die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden nach der Erfahrung notwendigen, nach dem Stand\nder Technik anwendbaren und den Verhältnissen angemessenen Massnahmen zu\ntreffen, soweit ihr dies billigerweise zugemutet werden kann (Art. 328 Abs. 2 OR).\nWichtigster Aspekt der allgemeinen Fürsorgepflicht ist der Persönlichkeitsschutz;\ndie Arbeitgeberin hat alle Eingriffe in die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu\nunterlassen, die nicht durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt sind. Zu den Persönlichkeitsgütern gehören (u.a.) insbesondere Leben und Gesundheit sowie die körperliche und geistige Integrität (SHK-ETTER/SOKOLL, Art. 328 OR Rz. 6; BSK OR\nI-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 328 OR Rz. 4). Zum Teil wird in der Lehre vertreten,\ndass Art. 328 OR neben einer Überführung der Schutzpflichten des öffentlichen\nRechts (insb. des ArG und des UVG) ins Privatrecht (vgl. auch Art. 342 Abs. 2 OR)\nauch eine Funktion als Einfallstor für die indirekte Drittwirkung der Grundrechte im\n- 22 -\n\nSinne von Art. 35 Abs. 3 BV habe (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 328 OR\nRz. 4; krit. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 328 OR N 2). Bisweilen wird\ndabei allerdings angemerkt, dass die Reichweite einer solchen Drittwirkung insofern nicht zu überschätzen sei, als die Pflichten aus Art. 328 Abs. 1 OR ihre Grenze\nan den Erfordernissen des Arbeitsverhältnisses fänden, da durch den Arbeitsvertrag innerhalb der Grenzen von Art. 27 Abs. 2 ZGB auf die Ausübung von Persönlichkeitsbefugnissen verzichtet werden könne (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH,\nArt. 328 OR Rz. 5; vgl. dazu schon oben). Ein allfälliger Eingriff in Persönlichkeitsgüter darf allerdings nicht weitergehen, als das für die Zwecke des Arbeitsvertrages\nunbedingt erforderlich ist (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 328 OR Rz. 5; RU-\nDOLPH, ARV 2010, S. 1 ff., S. 9).\n\n6.3. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Wahl eines Berufs im Bereich\nGesundheit und Sozialfürsorge ein erhöhtes Bewusstsein und eine erhöhte Verantwortung gegenüber einer Kategorie von gefährdeten Personen impliziert (BGE 149\nI 105 E. 4.4.5.3. = Pra 2023 Nr. 60). Beim Betrieb der Beklagten handelt es sich\nwie gezeigt um einen solchen im gesundheitlichen und sozialfürsorgerischen Bereich. Die Beklagte betreut Personen mit einer schweren Erkrankung, die generell,\ninsbesondere aber im Kontext der Covid-Pandemie besonders gefährdet und vulnerabel sind. Mit der Übernahme der Pflege im Rahmen der Anstellung bei der\nBeklagten geht grundsätzlich ein jedenfalls teilweiser Verzicht auf die Ausübung\nvon Persönlichkeitsrechten durch den Kläger einher.\n\n6.4. Ein derartiger Verzicht darf allerdings nur dann angenommen werden, wenn\nder aus einer Weisung der Arbeitgeberin resultierende Eingriff in die Persönlichkeit\ndes Arbeitnehmers nicht schwerwiegend ist. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten\nerblickt das Bundesgericht in der Verpflichtung zur Abgabe einer Speichelprobe\nkeinen erheblichen resp. bloss einen sehr geringen Eingriff in die persönliche Freiheit der Betroffenen nach Art. 10 Abs. 2 BV (Urteile des BGer 2C_886/2021 vom\n12. Dezember 2022, 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 7.5.3., 2C_99/2022 vom\n16. Februar 2023 E. 7.1. und 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 5.4.5. und\n- 23 -\n\nE. 4.6.; BGE 149 I 105 E. 4.4.5.4. = Pra 2023 Nr. 60; vgl. ferner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 21 95 vom 16. August 2022 E. II.5.3.3.\nsowie II.5.5.).\n\n6.5. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse\nübertragen. Anders als die Verpflichtung, sich einer Impfung per Spritze zu unterziehen, mit welcher ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einhergeht, sind\nSpucktests ohne Zweifel minimal invasiv, was die Gerichte wiederholt festgestellt\nhaben. Hinzu kommt, dass sich die Schwere einer Grundrechtsbeeinträchtigung\nnach objektiven Kriterien beurteilt, weshalb das subjektive Empfinden der Betroffenen grundsätzlich nicht entscheidend ist (BGE 143 I 194 E. 3.2; BGE 141 I 211\nE. 3.2 m.w.H.). Dasselbe muss gelten, wenn es zu beurteilen gilt, ob ein privatrechtlicher Arbeitgeber kraft Weisung die Persönlichkeitsrechte eines Arbeitnehmers beschränken darf. Subjektive Interessen eines Einzelnen haben zurückzutreten, soweit sie bloss von inneren Überzeugungen geprägt sind und sich nicht z.B.\ngesundheitlich (und damit letztlich abermals objektiv nachvollziehbar) begründen\nlassen (vgl. BLESI/BIEHAL, ARV 2021 S. 327 ff., S. 336).\n\n"}