{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220121-L_2024-01-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._1_06.pdf", "Checksum": "636ac9264b0daa515b289268685c59b2"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH220121-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. 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Juli 2021 beruht\ndamit auf hinreichenden gesetzlichen Grundlagen (GesG, EpG) und wurde von der\ndafür kantonalrechtlich vorgesehenen Behörde erlassen. Dass gegen diese Verfügung je ein Rechtsmittel erhoben und die verordnete Testpflicht überprüft und für\nnichtig oder unverbindlich erklärt worden wäre, behauptet der Kläger nicht und ist\nnicht der Fall. Die besondere Dringlichkeit der Verfügung vom 7. Juli 2021 ergibt\nsich klar auch aus dem Umstand, dass dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Die ab 12. Juli 2021 eingeführte Testpflicht für nicht geimpftes und nicht genesenes Personal in Institutionen des Gesundheitswesens war somit nicht nur für die Beklagte, sondern auch für den Kläger verpflichtend.\n\n5.3. Erweist sich der Einwand des Klägers, anwendbar sei einzig § 54b Abs. 1\nlit. a GesG nicht als stichhaltig, muss nicht weiter auf dessen Argumentation eingegangen werden, wonach das Verwaltungsgericht eine von der Bildungsdirektion ei-\n- 20 -\n\ngenmächtig angeordnete Schulmaskenpflicht für unzulässig erklärt habe, zumal alleine der Gesamtregierungsrat eine solche habe erlassen können. Das mag so\nsein, tut indes nichts zur Sache. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass am Bundesgericht eine abstrakte Normenkontrollbeschwerde gegen die V Covid-19 Gesundheitsbereich/ZH hängig sein soll. Die von der Beklagten im Juli 2021 erlassene\nWeisung stützt sich unstrittig nicht auf die damals noch gar nicht anwendbare V\nCovid-19 Gesundheitsbereich/ZH, worauf der Kläger selbst hinweist.\n\nFalsch ist auch, wenn der Kläger vorbringt, bis zur Kündigung und zur Einführung\nder V Covid-19 Gesundheitsbereich Zürich habe lediglich ein Rundschreiben der\nGesundheitsdirektion existiert. Die Testpflicht wurde von der Gesundheitsdirektion\nmittels einer mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen, bindenden Verfügung\nvom 7. Juli 2021 erlassen. Nicht relevant ist das Argument des Klägers, dass die\nBeklagte gemäss einer Mail vom 31. März 2021 darauf hingewiesen habe, dass die\nImpfung nicht vor eine Ansteckung schütze. Dem war so, im gleichen Zuge hielt sie\njedoch fest, dass es extrem wichtig sei, sich auch weiterhin an die Schutzmassnahmen (wie die Maskenpflicht) zu halten und die Gesundheitsdirektion repetitive Tests\nangeordnet habe, welche die Beklagte auf (damals noch) freiwilliger Basis durchführen werde. Spätestens ab 12. Juli 2021 waren repetitive Tests, wie gezeigt, gesetzliche Pflicht. Zudem darf der mit der regelmässigen Testung beabsichtigte\nSchutz vor der Ansteckung insbesondere in Betrieben des Gesundheitswesens\nnicht mit der Frage des Schutzes einer Impfung vermengt werden. Es ist kaum bestreitbar, dass eine regelmässige Testung dazu dient und dienlich ist, etwaige Ansteckungen zu erkennen und die betroffenen Mitarbeiter sofort aus dem Betrieb zu\nnehmen. Auf die Frage, ob die Beschränkung der Testpflicht auf Mitarbeitende\nohne Zertifikat gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstösst (so der Kläger),\nmuss an dieser Stelle noch nicht eingegangen werden.\n\nSchliesslich mag es sein, dass die Beklagte in der Vergangenheit eine liberale Haltung im Zusammenhang mit Hepatitis-B-Impfungen an den Tag gelegt hat. Daraus\nherleiten zu wollen, der Kläger habe nicht mit Weisungen zur Bekämpfung der\nÜbertragung des SARS-Covid-2-Virus rechnen müssen, zielt angesichts der in kei-\n- 21 -\n\nner Weise vergleichbaren Pandemielage und der behördlich verordneten Anordnung der repetitiven Tests an der Sache vorbei.\n\n5.4. Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Beklagte per Weisung die\nvon der Gesundheitsdirektion für sie bindend angeordnete Testung von nicht geimpften oder genesenem Personal mittels Spucktest umgesetzt hat. An die Einhaltung der Anordnung war nicht nur die Beklagte, sondern auch der Kläger gesetzlich\nverpflichtend gebunden.\n\n6. Arbeitsvertragliches Weisungsrecht der Beklagten (Art. 321d OR)\n\n6.1. An sich wäre damit nicht weiter zu prüfen, ob sich die Weisung der Beklagten\nauch oder allenfalls alleine auf ihr (arbeitsvertragliches) Weisungsrecht gemäss\nArt. 321d OR stützen lässt. Gleichwohl ist es angezeigt, darauf nachstehend einzugehen.\n\n"}