{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220121-L_2024-01-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._1_06.pdf", "Checksum": "636ac9264b0daa515b289268685c59b2"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH220121-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. 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Ebenso wenig ist sie eine Institution, die (bloss)\nPersonen mit einem erhöhten Ansteckungs- oder Übertragungsrisiko ausbildet, betreut oder beschäftigt. Anders zu entscheiden, würde den pflegerischen Aspekt und\ndie Leistungen der Beklagten als Institution des Gesundheitswesens ausser Acht\nlassen. Die Beklagte betreibt ein Pflegeheim, in welchem körperbehinderte Menschen breit, insbesondere aber mit dem Fokus auf ihre [Name und Art der Erkrankung], betreut werden. Diese schwere und unheilbare Krankheit führt bereits im\nKindesalter und fortschreitend zu einem Abbau der Herz- und Atemmuskulatur mit\nzunehmender Behandlungs- und Pflegebedürftigkeit sowie zum frühen Tod […] der\nBetroffenen. Entscheidend ist weiter, dass die Beklagte offensichtlich auch nach\nMeinung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich als \"Pflegheim\" und damit\nals Institution des Gesundheitswesens eingestuft wurde (vgl. dazu sogleich). Alleine auf die Stellenbezeichnung \"Sozialpädagoge\" kommt es hingegen nicht an.\nZum einen unterscheidet sich diese klar von \"Lehr- und Lehrerpersonal\" gemäss\nBezeichnung der schulischen Lehrertätigkeit durch das für dieses zuständige\nVolksschulamt. Zum anderen ist gestützt auf den dargestellten unbestrittenen Aufgabenbeschrieb davon auszugehen, dass der Kläger schwerpunktmässig pflegerische Aufgaben mit täglichem, nahem körperlichen Kontakt zu besonders vulnerablen Personen ausübte. Das stellt der Kläger substantiiert gar nicht in Abrede. Im\nRahmen dieser Tätigkeit gehörte er aufgrund seiner spezifischen Aufgaben in der\nGesundheitspflege zur besonders exponierten Berufsgruppe des Gesundheitsfachpersonals, von der insbesondere für die im Betrieb der Beklagten betreuten, mit\neiner vorbestehenden, schweren Erkrankung belasteten, pflegebedürftigen Personen ein besonders ausgeprägtes Bedrohungsrisiko ausgegangen ist.\n- 18 -\n\n4. Einführung der Testpflicht / Weisung der Beklagten\n\nMit Verfügung vom 7. Juli 2021 verpflichtete die Gesundheitsdirektion des Kantons\nZürich Alters- und Pflegeheime zur Einführung einer regelmässigen Testpflicht an\nnicht immunem Personal. Sie stützte sich dabei auf das eidgenössische Epidemiegesetz und dessen Vollzugsverordnung sowie das Gesundheitsgesetz des Kantons\nZürich. Die Verfügung ging der Beklagten als Pflegeheim zu und die Verpflichtung\ngalt ab 12. Juli 2021. Die Testpflicht wurde dem Personal der Beklagten mit E-Mail\nvom 15. Juli 2021 kommuniziert. Spätestens ab hier bestand für das Personal der\nBeklagten und damit auch für den Kläger folglich die Weisung, wöchentlich einen\nSpucktest durchzuführen. Mit dieser Weisung setzte die Beklagte die von der Gesundheitsdirektion gestützt auf die am 7. Juli 2021 erlassene, an sie adressierte\nVerpflichtung zur Durchführung repetitiver Covid-Tests um.\n\n5. Anwendbarkeit von § 54d Gesundheitsgesetz Kanton Zürich (GesG)\n\n5.1. Entgegen dem Kläger ist § 54d GesG und nicht § 54b GesG anwendbar bzw.\nfällt der Betrieb der Beklagten als Institution des Gesundheitswesens unter erstere\nBestimmung. Sie regelt nicht bloss die Mitwirkungspflichten von Gesundheitsfachpersonen und -institution bei Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 8 EpG, wie der\nKläger zu Unrecht vorträgt. Liegt eine besondere Lage nach Art. 6 EpG oder ein\nNotfall vor, ermächtigt § 54d Abs. 2 GesG die (Gesundheits-)Direktion vielmehr, für\nInstitutionen des Gesundheitswesens Mitwirkungspflichten bei der Verhütung oder\nBekämpfung übertragbarer Krankheiten festzulegen.\n\nHierdurch unterscheidet sich § 54d GesG denn auch klar von § 54b GesG. Dieser\nnennt ausdrücklich den Regierungsrat als für die Festlegung der Massnahmen zur\nVerhütung übertragbarer Krankheiten zuständig, wogegen § 54d GesG ausdrücklich und nur die (Gesundheits-)Direktion ermächtigt, Mitwirkungspflichten festzulegen. Unzutreffend ist die Argumentation des Klägers, § 54d GesG habe einen anderen Regelungsgehalt. Beide Bestimmungen betreffen die Verhütung übertragbarer Krankheiten. Dabei sind die adressierten Institutionen jedoch klar und differenzierbar genannt und die Kompetenzordnung unmissverständlich festgelegt. Wes-\n- 19 -\n\nhalb Mitwirkungspflichten von Gesundheitsinstitutionen nicht dasselbe wie Massnahmen in Institutionen sein sollen (so der Kläger), ist weder nachvollziehbar noch\nvom Kläger konkreter begründet. Ist eine Gesundheitsinstitution zur Mitwirkung bei\nvon der Gesundheitsdirektion erlassenen Massnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten verpflichtet, so wirkt sich dies zweifelsohne in der Institution aus,\nwelche die erlassenen Massnahmen umzusetzen hat. § 54d GesG richtet sich spezifisch an Gesundheitsfachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens.\nDass generell und ohne Differenzierung nach Adressaten § 54b GesG zur Anwendung gelangen sollte, legt der Kläger nicht schlüssig dar und leuchtet nicht ein.\nWäre dem so, so wäre § 54d GesG insbesondere betreffend Absatz 2 Marginale\nund unbeachtlich. Dem ist nicht so und die spezifischere Regelung von § 54d GesG\ngeht bezogen auf die genannten Adressaten – Gesundheitsfachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens – vor.\n\n"}