{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220121-L_2024-01-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._1_06.pdf", "Checksum": "636ac9264b0daa515b289268685c59b2"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH220121-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. 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September 2021\nmitzuteilen, ob er den Dienst unter Beachtung der geltenden Massnahmen antrete\nund erläuterte die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Richtlinien, mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Beklagte sich bei Nichteinhaltung der Richtli-\n- 15 -\n\nnien gezwungen sehe, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Mit E-Mail vom 23. September 2023 liess die Beklagte den Kläger wissen, dass er den Dienst antreten\nkönne, wenn er die Schutzmassnahmen (Maskentragpflicht und Spuktest) einhalte.\nDer Test müsse am Folgetag vor Dienstantritt durchgeführt werden. Dies sei das\nletzte Angebot der Beklagten, die Arbeit weiterzuführen. Für den Fall, dass der Kläger nicht in der Lage sei, dies Regeln einzuhalten, werde das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der […] Kündigungsfrist per [Ende ordentliche Kündigungsfrist] aufgelöst. Mit E-Mail vom 24. September 2021 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass\ner unter diesen Umständen annehme, dass er nicht zur Arbeit erscheinen müsse\nund verlangte ein weiteres Gespräch. Dieses fand am 27. September 2021 statt,\nmit dem Ergebnis, dass der Kläger sich weiter weigerte, die Vorgaben der Beklagten betreffend Durchführung von Spuktests einzuhalten.\n\n2.6. Mit Kündigungsschreiben vom 28. September 2021 löste die Beklagte das\nArbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich per [Datum Ende ordentliche Kündigungsfrist] auf. Bis zur Kündigung verfügte der Kläger weder über einen Maskendispens noch hatte er je die verordneten Spuktests durchgeführt.\n\n3. Der Betrieb der Beklagten / die Tätigkeit des Klägers\n\n3.1. Der Kläger ordnet seine Tätigkeit – grob gesagt – dem pädagogischen bzw.\nschulischen Bereich zu. Er macht geltend, Bildung gehöre auch zum Angebot der\nBeklagten und der Kläger sei als Sozialpädagoge angestellt und tätig gewesen. Es\nkönne nicht bestritten werden, dass die Beklagte unter den Wortlaut von § 54b\nAbs. 1 lit. a GesG/ZH und nicht unter dessen § 54d falle. Die Beklagte bestreitet\ndies (gleichwohl). Bei ihr handle es sich um ein anerkanntes Pflegheim und damit\num eine Gesundheitsinstitution. Massgebend sei nicht die Ausbildung des Klägers.\nSozialpädagogen würden auch in der Pflege eingesetzt und geschult und umgekehrt. Die verschiedenen Tätigkeiten würden sich nicht klar voneinander abgrenzen\nlassen und seien auch räumlich nicht getrennt.\n\n3.2. Vorab unstrittig ist, dass die Beklagte ein von der Gesundheitsdirektion anerkanntes und zertifiziertes Pflegeheim für Jugendliche und Erwachsene betreibt.\n- 16 -\n\nDabei bietet sie ebenso unbestritten neben pflegerischen Dienstleistungen auch\nLeistungen an, welche die schulische und berufliche Ausbildung (Bildung, Arbeit),\nmithin sozialfürsorgerische Bereiche beschlagen. Der Kläger war gemäss Schlusszeugnis, dessen Inhalt er abgesehen vom zweitletzten Absatz anerkennt, ab November 2008 bis 2017 als Aushilfe im Wohnbereich und von Juni 2017 bis April\n2020 unter der Bezeichnung \"Sozialpädagoge\" im Erwachsenenbereich angestellt.\nZuletzt bzw. ab Mai 2020 bis zur Kündigung war er als \"Sozialpädagoge\" in der\nBetreuung von jungen Erwachsenen und Lehrlingen eingesetzt. Während eines\nEinsatzes als Aushilfe auf Abruf umfasste die Tätigkeit des Klägers auf der Wohnund Tagesgruppe für über 18-jährige auch (oder) die Hilfe in der Schule und der\nAusbildung (so der Vertrag betreffend eine Anstellung als Aushilfe auf Abruf vom\n28. Oktober 2010).\n\n3.3. Die konkreten Tätigkeiten, welche der Kläger während seiner Anstellung bei\nder Beklagten ausübte, lassen sich den Arbeitsverträgen und dem Zwischen- bzw.\ndem Schlusszeugnis entnehmen. Soweit hier interessierend, war der Kläger zuletzt\nunter der Bezeichnung \"Sozialpädagoge\" auf der Lehrlings- und Erwachsenenwohngruppe […] für die Betreuung von Personen im Alter von 16 bis 25 Jahren\nzuständig. Dabei war er Bezugsperson für einen Klienten (Begleiten und Fördern\nin ihrer persönlichen Entwicklung, Erstellen und Besprechen der Pflege und Entwicklungsplanung, Führen von Verlaufsprotokollen, Gespräche und Zusammenarbeit mit externen und internen Fachkräften, Verfassen von Protokollen und Berichten). Sodann umfasste die Tätigkeit spezifisch die Unterstützung und Übernahme\nder Grund- und Behandlungspflege von sechs Personen der Wohngruppe mit Aufgaben wie Körperpflege, An- und Auskleiden, Transfer, Lagerung, Tracheostomapflege (Beatmung via Tracheostoma) sowie Pflege und Management rund\num die PEG-Sonden und Nahrung. Weiter war der Kläger für das Gerätemanagement zuständig (fachgerechtes Anwenden der diversen Atemmaskensysteme und\nBeatmungsgeräte sowie den sachgemässen Einsatz des Toscamessgerätes).\n\n3.4. Dass der Kläger nebst den erwähnten, klar dem pflegerischen und damit\ndem Gesundheitswesen zuzuordnenden Tätigkeiten wesentliche oder gar überwie-\n- 17 -\n\n"}