{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220121-L_2024-01-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._1_06.pdf", "Checksum": "636ac9264b0daa515b289268685c59b2"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH220121-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:34:13", "Checksum": "ad4f5c1b46b3694a6bd824c6ddd14e0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis.\n\naa) Kündigungsgrund: Unberechtigte Verweigerung der Testpflicht\n\n1. Parteistandpunkte\n\n1.1. Der Kläger taxiert die Kündigung der Beklagten einerseits als Rachekündigung. Kurz gesagt macht er geltend, die angeordnete Testpflicht der Beklagten sei\nunzulässig gewesen. Gemäss § 54b Abs. 1 lit. a GesG/ZH ergebe sich, dass die\nGesundheitsdirektion nicht zuständig gewesen sei, gesundheitspolizeiliche Vorschriften zu erlassen. Die Testpflicht hätte vielmehr vom Gesamtregierungsrat ausgesprochen werden müssen. Sie sei daher infolge sachlicher Unzuständigkeit der\nGesundheitsdirektion nichtig oder zumindest krass rechtsfehlerhaft. Der Kläger\nhabe folglich gegen keine staatlichen Covid-Testpflichten verstossen. Daher sei lediglich die rein privatautonome Weisung der Beklagten Grundlage für die Covid-\nTestpflicht gewesen. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, die Beklagte\nhabe nur staatliche Vorgaben umgesetzt, habe der Kläger die Weisung der Beklagten in guten Treuen für rechtswidrig halten und nicht befolgen dürfen. Andererseits\nverletze die Weisung der Beklagten, mit welcher die Testpflicht lediglich für nicht\nimmunisierte Personen vorgesehen gewesen sei, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Kündigung sei demnach missbräuchlich im Sinne von\n- 13 -\n\nArt. 336 Abs. 1 lit. a und lit. d OR.\n\n1.2. Die Beklagte bestreitet, dass die Gesundheitsdirektion für den Erlass der\nTestpflicht nicht zuständig gewesen sei. Es sei § 54d Abs. 2 GesG/ZH anwendbar.\nDer arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt, zumal sich die\nUnterscheidung zwischen nicht immunen und immunen Mitarbeitenden auf einen\nsachlichen Grund gestützt habe. Das regelmässige Testen von nicht immunen Mitarbeitenden sei eine Massnahme gewesen zur Verhinderung einer Infektionsgefahr. Damit habe die Beklagte ihre Pflicht erfüllt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller Mitarbeitenden und ihrer besonders vulnerablen Klientinnen und\nKlienten mit erhöhter Schutzbedürftigkeit zu sorgen. Der Spucktest habe überdies\nlediglich einen leichten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden der\nBeklagten bedeutet. Der Kläger habe sich der rechtmässigen Weisung der Beklagten betreffend die Testpflicht widersetzt, was ein zulässiger Kündigungsgrund gewesen sei.\n\n1.3. Auf das weitere Vorbringen der Parteien wird – soweit relevant – nachfolgend eingegangen.\n\n2. Unstrittige Chronologie der Kündigung\n\n2.1. Aufgrund der Herausforderungen im Zusammenhang Covid-19 führte die\nBeklagte im März 2020 die Maskenpflicht auf privater Basis ein. Der Kläger teilte\nder Beklagten in der Folge mit, dass er mit den staatlichen Massnahmen persönlich\ngesamthaft Mühe habe und der Alltag für ihn daher belastend sei. Mit der Zeit seien\nbei ihm aufgrund des lang anhaltenden Maskentragens über mehrere Stunden die\nüblichen Symptome wie Unwohlsein und teilweise Kopfschmerzen aufgetreten. Mit\nE-Mail vom 25. Juni 2021 kommunizierte die Beklagte, welche Lockerungen betreffend die Massnahmen galten. Insbesondere wurde die Maskentragpflicht insofern\neingeschränkt, als die Maske zu tragen war, wenn ein Abstand von 1.5 Metern über\n15 Minuten nicht eingehalten werden konnte.\n\n2.2. Per 28. Juni 2021 führte die Beklagte das \"Schutzkonzept der B._Stifung\"\n- 14 -\n\nein, mit welchem der Umgang mit den Risiken sowie die Massnahmen zur Eindämmung der Gefahren geregelt wurden. Das Schutzkonzept diente als Leitfaden für\nalle Klienten, Mitarbeiter und Besucher innerhalb und ausserhalb der Institution.\nDieses legte fest, dass die Maske in allen Pflegesituationen, beim Essen, in der\nTherapie und in Situationen mit KlientInnen in Innenräumen, wo der Abstand von\n1.5 Metern nicht eingehalten werden könne und die länger als 15 Minuten dauern\nwürden zu tragen sei.\n\n2.3. Am 7. Juli 2021 erliess die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Verfügung \"Anordnungen und Empfehlungen gegenüber Heimen betreffend COVID-\nPatientinnen und Patienten\". Mit E-Mail vom 15. Juli 2021 informierte die Beklagte\nihre Mitarbeitenden über diese Regelung und wies die nicht immunen Mitarbeitenden an, ab dem 19. Juli 2021 wöchentlich einen Spucktest durchzuführen.\n\n2.4. Im Sommer 2021 wurde der Beklagten zugetragen, dass der Kläger das\nSchutzkonzept betreffend die Maskentragpflicht nur zum Teil einhalte, was zu\nmehrfachen Gesprächen mit dem Kläger und zur Aufforderung der Beklagten\nführte, das Konzept einzuhalten. Strittig ist, ob bzw. wie oft der Kläger seine Maske\nseit März 2020 vorschriftsgemäss getragen habe, wobei der Kläger immerhin eine\ntemporäre Verletzung der Maskenpflicht anerkennt, sich allerdings darauf beruft,\nes habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Unbestritten blieb hingegen, dass\nder Kläger Patienten/innen mehrfach danach fragte, ob sie damit einverstanden\nseien, wenn er die Maske in Pflegesituationen nicht trage. Diesbezüglich wurde der\nKläger unstrittig mindestens einmal (7. September 2021) ermahnt.\n\n"}