{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220121-L_2024-01-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._1_06.pdf", "Checksum": "636ac9264b0daa515b289268685c59b2"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH220121-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:34:13", "Checksum": "ad4f5c1b46b3694a6bd824c6ddd14e0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis.\n\nMit Entscheid 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 (publiziert in Italienisch) bestätigte das Bundesgericht im Sinne der Beantwortung einer wichtigen materiellen\nFrage, die sich wieder stellen könne, einen (im Entscheidzeitpunkt bereits wieder\naufgehobenen) Beschluss des Tessiner Staatsrats als zulässig, welcher für das\nPersonal im Gesundheits- und Sozialwesen ohne COVlD-19-Zertifikat (d.h. nicht\ngeimpftes oder genesenes Personal) eine Testpflicht einführte. Es hielt (zusammengefasst) fest, die Testpflicht für das Gesundheitspersonal ohne Covid-Zertifikat\nstelle (zwar) eine Ungleichbehandlung gegenüber geimpftem bzw. genesenem\nPersonal und einen wesentlichen Eingriff in die persönliche Freiheit und das Recht\nauf Achtung des Privatlebens dar. Diese Grundrechtseingriffe liessen sich indessen\nrechtfertigen und seien sowohl mit Art. 8 BV als auch mit Art. 10 BV und 13 BV zu\nvereinbaren. Zunächst könne sich die Massnahme auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage (v.a. Artikel 40 des Epidemiengesetzes) stützen, die ausdrücklich\nauch strengere Massnahmen zulasse. Für die unterschiedliche Behandlung bestehe mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit – insbesondere dem Schutz der\nbesonders verletzlichen Personen in den betroffenen Einrichtungen – ein öffentliches Interesse. Das Bundesgericht habe bereits früher festgehalten, dass die Behörden bei der Anordnung von Massnahmen in gesundheitlichen Krisensituationen\nüber einen relativ bedeutenden Beurteilungsspielraum verfügen würden, zumal sie\nauf Grundlage des aktuellen Wissensstandes entscheiden müssten, der oftmals\nunvollständig und begrenzt sei. Entsprechend sei eine rückwirkende Beurteilung\nschwierig. Der Tessiner Staatsrat habe beim Erlass des Beschlusses berücksichtigt, dass gemäss damaligem Wissensstand zwar auch geimpfte Personen das Virus übertragen könnten, von ihnen aber ein geringeres Ansteckungsrisiko ausgehe.\nWie das Bundesgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls bereits festgehalten\nhabe, sei von Seiten der Behörden mit Blick auf die Verhältnismässigkeit einer Massnahme ein \"akzeptables\" Risiko anzustreben und nicht ein \"Nullrisiko\". Der Beschluss erweise sich auch als geeignet und erforderlich. Mit der Massnahme habe\ndie Einführung allgemeiner Pflichten vermieden und stattdessen ein differenziertes\n- 11 -\n\nVorgehen gewählt werden können. Die Lösung erlaube es zudem, der Solidarität\nder Geimpften mit den von ihnen betreuten, besonders verletzlichen Personen\nRechnung zu tragen, während gleichzeitig eine Alternative für das Personal bestehe, das über kein Covid-Zertifikat verfüge. Die Betroffenen seien auch nicht am\nZugang zu ihrem Arbeitsplatz gehindert, sondern einer zusätzlichen Pflicht unterstellt worden, die insgesamt nicht allzu stark eingreifend und im Übrigen kostenlos\ngewesen sei. Es bestehe ein unbestreitbares öffentliches Interesse daran, nichtimmunisierte Personen anders zu behandeln, indem man Massnahmen zur weiteren Verringerung des Übertragungsrisikos auf sie konzentriere. Die beanstandete\nMassnahme erfülle zudem die Anforderungen der Verhältnismässigkeit (Eignung,\nNotwendigkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Der Beschluss erweise\nsich letztlich auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig (vgl. auch ARV/DTA\n2023, S. 149 ff.).\n\nWenn auch wiederum im Kontext einer Anstellung gemäss kantonalzürcherischem\nPersonalrecht schützte das Bundesgericht eine fristlose Entlassung, die ausgesprochen worden war, weil eine Mitarbeitende sich trotz mehrfacher Aufforderung\nund Gewährung einer Bedenkfrist geweigert hatte, während der Corona bedingten\nPandemie die Weisung zum Tragen einer Maske einzuhalten und sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Urteil des Bundgerichts\n8C_271/2023 vom 19. Juni 2023; betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich,\nVB.2022.00326 vom 2. März 2023).\n\nSodann stufte das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid eine ordentliche\nKündigung, die ausgesprochen worden war, weil die Beschwerdeführerin (Berufsschullehrperson) die angeordnete Massnahme zur Ausweitung der Maskenpflicht\nauf den Unterricht trotz Verwarnung bzw. Dienstanweisung nicht (genügend) umsetzte, sondern vielmehr in Frage stellte, weder als missbräuchlich noch unverhältnismässig ein. Namentlich habe sie einen Tag nach der Anordnung der Massnahme im Unterricht ein kontroverses Video gezeigt, das den Fokus auf die (angeblich) gesundheitsschädigende Wirkung der Maskenpflicht gelegt habe. Ferner\nhabe sie sich gegenüber dem Schulpersonal sowie einer grossen Anzahl der Schüler/innen kritisch über die Maskentragpflicht geäussert sowie das angeordnete\n- 12 -\n\nSchutzkonzept in Frage gestellt. Indem sie gesagt habe, dass sie niemanden dazu\nnötige eine Maske zu tragen, sei die Maskenpflicht im Unterricht nicht konsequent\neingehalten worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass das Risiko der Verbreitung\ndes Coronavirus in einer Zeit stark ansteigender Fallzahlen erhöht und die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts gefährdet worden sei. Durch ihr Verhalten\nund ihre diesbezügliche Uneinsichtigkeit habe sie das Vertrauensverhältnis mit der\nArbeitgeberin schwer beeinträchtigt und schliesslich mit der fehlenden Gesprächsbereitschaft gänzlich zerstört. Daher hielt das Bundesgericht fest, dass die ausgesprochene Kündigung infolge Verletzung der Treuepflicht und daraus resultierendem Vertrauensverlust erfolgt sei, was einen sachlichen Kündigungsgrund darstelle\n(Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2022 vom 14. Juni 2023).\n\nD. Materielle Beurteilung\n\n"}