{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220121-L_2024-01-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._1_06.pdf", "Checksum": "636ac9264b0daa515b289268685c59b2"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH220121-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:34:13", "Checksum": "ad4f5c1b46b3694a6bd824c6ddd14e0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis.\n\ndie Eltern seiner Schüler und Schülerinnen gewandt habe mit der Feststellung, sich\nmit ihrer Einwilligung nicht an die Weisungen halten zu wollen. Damit hätten trotz\nAufforderungen der Beschwerdegegnerin (Schule) zur Anpassung des Verhaltens\nanhaltende Verfehlungen des Beschwerdeführers vorgelegen sowie nachvollziehbare (wichtige) Gründe für eine Kündigung (Art. 21 Abs. 2 lit. c und d PersG und\nArt. 72 VSG). Art. 72 Abs. 1 VSG erlaube indes selbst bei Vorliegen von wichtigen\nGründen, die konkreten Verhältnisse gegebenenfalls mit einer Verlängerung der\nKündigungsfrist bis Semesterende zu berücksichtigen. In tatbeständlicher Hinsicht\nstehe fest, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner verbalen Ankündigung -\nim Unterricht keine Hände geschüttelt und der Instrumentenparcours - an welchem\ner die Nichteinhaltung der Maskenpflicht ebenfalls angekündigt habe - gar nicht\nstattgefunden habe, was wiederum zur Folge gehabt habe, dass sich diesbezüglich\ndurch sein Verhalten keine potentielle Gesundheitsgefährdung (Infektionsmöglichkeit) habe ergeben können. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebiete, dass\neine Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, notwendig (erforderlich) und für die betroffene Person zumutbar sei. Wenn dem Beschwerdeführer im Kündigungszeitpunkt eine tatsächliche Nichtbeachtung der Maskentragepflicht und des Verbots des Händeschüttelns nicht habe vorgeworfen werden können, so habe sich eine solche Nichtbeachtung der Weisungen auch für die Zukunft\nnicht ohne Weiteres unterstellen lassen. Es wäre der Beschwerdegegnerin zumutbar gewesen, im Sinn einer milderen Massnahme die Kündigung aus wichtigen\nGründen auf Ende Januar 2021 auszusprechen, verbunden mit der Androhung,\ndass eine allfällige Missachtung der Maskentragepflicht und des Verbots des Händeschüttelns die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben\nwerde (ausführliche Erwägungen zu finden in der Online-Entscheidsammlung des\nVerwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen).\n\nMit Entscheid vom 10. November 2022 taxierte das Verwaltungsgericht Zürich eine\nfristlose Entlassung eines Hortmitarbeiters, der sich trotz Abmahnung geweigert\nhatte, die Maske zu tragen und sich testen zu lassen, als gerechtfertigt. Es ging\ndabei insbesondere auf die Frage ein, ob der Beschwerdeführer \"in guten Treuen\"\nhabe davon ausgehen dürfen, die fraglichen Pflichten (konkret Maskentragpflicht\n-9-\n\noder Testpflicht) seien verfassungswidrig. Es hielt fest, wenn er (der Beschwerdeführer) geltend mache, er sei \"in guten Treuen\" davon ausgegangen, dass die fraglichen Pflichten verfassungswidrig seien, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten\nableiten. Es stehe Angestellten nicht zu, nach eigenem Gutdünken darüber zu entscheiden, ob sie rechtliche Vorschriften gelten lassen wollten. Die fraglichen Vorschriften seien im hier relevanten Zeitpunkt in Kraft gewesen, woran auch der Umstand, dass dagegen von anderen Personen Beschwerde am Verwaltungsgericht\ngeführt worden sei, nichts ändere, denn der Regierungsrat habe die aufschiebende\nWirkung einer Beschwerde entzogen und das Verwaltungsgericht diese in der\nFolge auch nicht wiederhergestellt. Damit seien die entsprechenden Vorschriften\nauch für den Beschwerdeführer verbindlich gewesen bzw. sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, nur Angestellte arbeiten zu lassen, die den Vorschriften\ngemäss der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide-\nmie im Bildungsbereich nachlebten. Anzumerken bleibe, dass das Verwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2021 abgewiesen habe (AN.2021.00015). Der Beschwerdeführer scheine\nim Übrigen zu verkennen, dass ihn nicht eine Weisung der Arbeitgeberin, sondern\neine Rechtsnorm zum Tragen einer Maske oder zum wöchentlichen Testen verpflichtet habe. Dementsprechend würde auch sein Vorbringen betreffend unvorhergesehene Weisung durch die Arbeitgeberin bzw. Anordnung einer Übergangsregelung ins Leere zielen. Soweit er sodann geltend mache, die Beschwerdegegnerin\nhabe sich widersprüchlich verhalten, weil sie in der Woche vor den Herbstferien\nnicht auf der Testpflicht beharrt habe, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten\nableiten, denn nach den Herbstferien habe die Beschwerdegegnerin wiederholt klar\ngemacht, dass der Beschwerdeführer sich an die Pflichten gemäss Verordnung\nhalten müsse. Angesichts der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers sei es der\nBeschwerdegegnerin schliesslich auch nicht zumutbar gewesen, die ordentliche\nKündigungsfrist abzuwarten. Im Übrigen hätte dies dem Beschwerdeführer ohnehin\nkeinen Vorteil verschafft, denn nachdem er die Unmöglichkeit der Arbeitserbringung durch sein Verhalten vorsätzlich herbeigeführt habe, habe er für die ausge-\n- 10 -\n\nbliebene Arbeitsleistung keinen Anspruch auf Lohn(fort)zahlung (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. VB.2022.00367, zu finden in dessen Online-Urteilssammlung).\n\n"}