{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-01-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH220121-L_2024-01-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._1_06.pdf", "Checksum": "636ac9264b0daa515b289268685c59b2"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AH220121-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.01.2024 AH220121-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung,\r\ndie angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und\r\nSozialfürsorge einzuhalten. 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Zu letzterem gehört auch und gerade der Schutz\nder Mitarbeitenden und zum Beispiel von Schutzbefohlenen vor vermeidbaren Gesundheitsgefährdungen (RUDOLPH, ARV 2010 S. 1 ff., S. 9; PÄRLI/EGGMANN, a.a.O.,\nRz. 77; VÖGELI GALLI, Covid-19-Impfung und Selbstbestimmungsrecht im Arbeitsverhältnis, sui generis 2021, S. 107 ff., S. 112 Rz. 16; VIONNET, a.a.O., S. 14). Im\nRahmen der Interessenabwägung gilt es überdies zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer mit der Eingehung des Arbeitsverhältnisses freiwillig (teilweise) auf die\nAusübung seiner Persönlichkeitsrechte verzichtet und sich der (begrenzten) Weisungsgewalt der Arbeitgeberin unterstellt hat (VÖGELI GALLI, a.a.O., S. 107 ff.,\nS. 109; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321d OR N 3; BSK OR I-PORT-\nMANN/RUDOLPH, Art. 321d OR Rz. 1). Zu beachten ist ferner das Verhältnismässig-\n\nkeitsgebot. In die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerin eingreifende Weisungen haben sich namentlich auf das betrieblich Notwendige zu beschränken und es\nsind mildere Massnahmen zu ergreifen, soweit das verfolgte Ziel mit solchen ebenfalls (zuverlässig) erreichbar ist (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321d\nOR N 3; RUDOLPH, ARV 2010 S. 1 ff., S. 9).\n\n4. Im Kontext der hier strittigen Fragen ist überdies auf verschiedene einschlägige Entscheide zu verweisen. Diese beschlagen zwar regelmässig öffentlich-\n-7-\n\nrechtliche Anstellungsverhältnisse, was jedoch nichts an deren Relevanz für die\nvorliegende Beurteilung ändert.\n\nSo erachtete das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom\n16. August 2022 eine ordentliche Kündigung, die nach Abmahnung ausgesprochen\nworden war, weil ein Mitarbeiter die gestützt auf einen Regierungsratsbeschluss\ndes Kantons Graubünden angeordnete Testpflicht für ungeimpfte und nicht genesene Personen verweigert hatte, als nicht missbräuchlich. Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, welcher als Fachbetreuer (Garten) in einer Institution der Psychiatrischen Dienste des Kantons Graubünden tätig war, die als Wohnheim psychisch beeinträchtigten Personen geschützte Arbeitsplätze anbietet. Das Verwaltungsgericht befasste sich dabei mit der Frage der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Verstosses gegen Art. 8 BV durch die verordnete Testpflicht (nur) für ungeimpfte und nicht genesene und erachtete diese als zulässig\n(Verwaltungsgericht Graubünden, Prozess-Nr. U 21 95, Entscheid vom 16. August\n2022, zu finden online).\n\nMit Entscheid B 2022/12 vom 15. Mai 2022 schütze das Verwaltungsgericht des\nKantons St. Gallen die Entlassung eines öffentlich-rechtlich angestellten Musiklehrers, der sich geweigert hatte, COVID-Weisungen seiner Arbeitgeberin einzuhalten,\nals rechtens. Es erwog zusammengefasst und soweit wesentlich, aus den Umständen habe sich klar ergeben, dass der Beschwerdeführer (Musiklehrer) für den Fall\nder Nichtanpassung seines Verhaltens (Nichtbeachtung von COVID-Weisungen)\nmit einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen habe rechnen\nmüssen. Da die Weisungen der Schule gemäss Covid-19-Schutzkonzept rechtmässig erlassen worden seien, habe der Beschwerdeführer mit seiner wiederholten\n(verbalen) Weigerung, eine Maske zu tragen und auf das Händeschütteln nicht verzichten zu wollen, gegen die ihn treffende Treuepflicht im Sinn von Art. 61 Abs. 1\nlit. b PersG verstossen. Der Umstand, dass ihm einige Eltern ihre Einwilligung zum\nHändeschütteln erteilt hätten, vermöge daran nichts zu ändern, zumal es gerade\nZiel der Weisungen gewesen sei, die Virus-Weiterverbreitung einzudämmen. Der\nBeschwerdeführer habe auch dadurch gegen seine Treuepflicht verstossen, dass\ner sich - ohne Vororientierung der Beschwerdegegnerin bzw. der Schulleitung - an\n-8-\n\n"}